Statuten des Vereins Märlitheater Zürich

1. Name und Sitz

Unter dem Namen «Märlitheater Zürich» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich.

2. Zweck

Der Verein bezweckt die Förderung der Kinder- und Jugendtheater-Kultur in Stadt und Kanton Zürich sowie in der ganzen Schweiz mit Theater-Produktionen.

3. Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder, welche jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. Der Verein kann überdies Zuwendungen aller Art entgegennehmen.

4. Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die ein Interesse an der Kinder- und Jugendtheater-Kultur hat. Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Jede natürliche und juristische Person kann Passivmitglied werden, wenn sie dem Verein eine jährliche Zuwendung von mindestens CHF 100.00 oder eine einmalige Zuwendung von mindestens CHF 2’000.00 macht.

5. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

  • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
  • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung

6. Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss eingeschrieben mindestens vier Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung an den Präsidenten gerichtet werden. Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Mitgliederversammlung weiterziehen.

7. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die Rechnungsrevisoren

8. Die Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Dazu werden die Mitglieder mindestens drei Wochen zum Voraus schriftlich eingeladen mit Traktandenliste. Die Mitgliederversammlung hat die folgenden, unentziehbaren Aufgaben:

  • Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisoren
  • Festsetzung und Änderung der Statuten
  • Abnahme der Jahresrechung, des Revisorenberichtes und Entlastung des Vorstandes
  • Beschluss über das Jahresbudget
  • Festsetzung des Mitgliederbeitrages
  • Behandlung der Ausschlussrekurse

An der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Passivmitglieder werden zur Versammlung eingeladen, haben jedoch kein Stimmrecht.

9. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, nämlich der Präsidentin/dem Präsidenten, der Vizepräsidentin/dem Vizepräsidenten, der Quästorin/dem Quästor, der Aktuarin/dem Aktuar sowie der Beisitzerin/dem Beisitzer. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte.

Die Amtsperiode beträgt zwei Jahre, sie beginnt und endet mit der Mitgliederversammlung.

Der Vorstand kann durch einen begründeten, von mindesten 1/5 der Mitglieder unterstützten Misstrauensantrag an einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung abgewählt werden.

10. Die Revisoren

Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre zwei Rechnungsrevisoren, welche die Buchführung mindestens einmal jährlich kontrollieren und Stichproben durchführen.

11. Unterschrift

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift der Präsidentin/des Präsidenten zusammen mit einem weiteren Vorstands-Mitglied.

12. Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

13. Statutenänderung

Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn drei Viertel der an der Versammlung anwesenden Mitglieder den Änderungsvorschlägen zustimmen.

14. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, wenn drei Viertel aller Mitglieder zustimmen. Nehmen weniger als drei Viertel der Vereinsmitglieder teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung anzusetzen. Dabei kann der Verein mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden. Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Einrichtung, die den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt.

15. Inkrafttreten

Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung am 26. Mai 2006 einstimmig angenommen worden und mit diesem Datum in Kraft getreten.

Statuten ergänzt durch die Mitgliederversammlung am 2. Juni 2017

Statuten
Märlitheater Zürich