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Werden Sie Mitglied vom Verein Schweizer Kinder- und Jugendtheater

 

Statuten des Vereins Schweizer Kinder- und Jugendtheater

  1. Name und Sitz
    Unter dem Namen «Verein Schweizer Kinder- und Jugendtheater» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich.

  2. Zweck
    Der Verein bezweckt die Förderung der Kinder- und Jugendtheater-Kultur in Stadt und Kanton Zürich sowie in der ganzen Schweiz mit Theater-Produktionen.

  3. Mittel
    Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder, welche jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. Der Verein kann überdies Zuwendungen aller Art entgegennehmen.

  4. Mitgliedschaft
    Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die ein Interesse an der Kinder- und Jugendtheater-Kultur hat. Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Jede natürliche und juristische Person kann Passivmitglied werden, wenn sie dem Verein eine jährliche Zuwendung von mindestens CHF 100.00 oder eine einmalige Zuwendung von mindestens CHF 1’000.00 macht.

  5. Erlöschen der Mitgliedschaft
    Die Mitgliedschaft erlischt
    • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
    • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung


  6. Austritt und Ausschluss
    Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss eingeschrieben mindestens vier Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung an den Präsidenten gerichtet werden. Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen.

  7. Organe des Vereins
    Die Organe des Vereins sind:
    • die Generalversammlung
    • der Vorstand
    • die Rechnungsrevisoren


  8. Die Generalversammlung
    Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt. Zur Generalversammlung werden die Mitglieder drei Wochen zum Voraus schriftlich eingeladen unter Beilage der Traktandenliste. Die Generalversammlung hat die folgenden, unentziehbaren Aufgaben:

    • Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisoren
    • Festsetzung und Änderung der Statuten
    • Abnahme der Jahresrechung, des Revisorenberichtes und Entlastung des Vorstandes
    • Beschluss über das Jahresbudget
    • Festsetzung des Mitgliederbeitrages
    • Behandlung der Ausschlussrekurse

    An der Generalversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Passivmitglieder werden zur Generalversammlung eingeladen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.

  9. Der Vorstand
    Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern, nämlich dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Aktuar sowie dem Quästor. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte.

    Die Amtsperiode beträgt zwei Jahre, sie beginnt und endet mit der Generalversammlung.

    Der Vorstand kann durch einen begründeten, von mindesten 1/5 der Mitglieder unterstützten Misstrauensantrag an einer ausserordentliche Mitgliederversammlung abgewählt werden.

  10. Die Revisoren
    Die Generalversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsrevisoren, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.

  11. Unterschrift
    Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

  12. Haftung
    Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

  13. Statutenänderung
    Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.

  14. Auflösung des Vereins
    Die Auflösung des Vereins kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, wenn drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teilnehmen. Nehmen weniger als drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind. Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt.

  15. Inkrafttreten
    Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 26. Mai 2006 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

 

Statuten ergänzt durch die GV: Zürich, 14.09.2007

 

Der Präsident: Bruno Kocher

 

Der Aktuar: Ruedi Haas

 

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